Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um ein, zwei oder drei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Sind drei Vorstandsmitglieder bestellt, so sind diese jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sind mehr als drei Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.