Der Vorstand im Sinne des § 26 BGBG besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung ist nicht nachzuweisen.