Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei bis höchstens sieben Personen: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich zwei Vorstandsmitglied, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsizende, vertreten. Zu Verfügungen über Geldbeträge bis zur Höhe von 2.000 EUR ist jedes Vorstandsmitglied alleine berechtigt.