Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Vorstandsmitgliedern: dem/der Vorsitzenden, zwei bis zehn BeisitzerInnen und midestens einem/einer GeschäftsführerIn. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.