| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000,00 Euro bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |