Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten, im Verhinderungsfall durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.