Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kassenwart, erforderlich.