Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist ein Vorsitzender zu bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht.