Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten.
Zur Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.