Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert ab 1.000,00 Euro wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.