Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Rechnungsführer und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung- durch seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.