Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - jeweils allein. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.