Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorstandsvorsitzende, im Fall der Verhinderung durch den/die erste Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite Stellvertreter/in.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.