Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertreter jeweils allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.