Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, ist das verbleibende Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
Zu Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 5.000,-- Euro hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.