Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.