Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.