Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand bedarf bei rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 1.000 Euro im Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften generell, der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.