Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Der Vorstand bedarf zu den nachfolgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des Beirates: a) Aufnahme von Krediten, b) Einstellung und Entlassung von Personal, c) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Verträgen und Vereinbarungen jeder Art, deren Gegenstand den Betrag von 5.112,92 Euro übersteigt.