Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu neun Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister (zugleich Schriftführer) sowie in der Regel fünf Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.