Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein. Im Verhinderungsfall, (der nicht nachgewiesen zu werden braucht,) wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden vertreten.