Der Vorstand im Sinne Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der Vorrstand kann um einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Beisitzer/eine Beisitzerin erweitert werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.