Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens fünf höchstens fünfzehn Mitglieder oder Vertetern von Mitgliedern.
Der Verin wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.