Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden vertreten. Im Fall einer Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten je zwei Stellvertreter/-innen den Verein gemeinsam. Als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB können zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt werden. Sie sind zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.