De Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch den 1. Stellvertreter des Vorsitzenden; ist auch dieser verhindert, durch den 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.