Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein und im Fall seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.