Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.