Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden gemeinsam. Im Fall der Verhinderung eines von ihnen tritt an seine Stelle der Rechnungsführer. Der Verhinderungsfalls ist nicht nachzuweisen.