Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und maximal sieben Personen. Zur Vertretung nach § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites zur Tätigung von Ausgaben/Investitionen von mehr als zehntausend Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.