Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretenden Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.