Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Zur Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung des Mitgliederversammlung erfoderlich.