Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.