Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden (Stellvertreter). Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.