Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei von ihnen gemeinsam. Zu folgenden Geschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung: a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, b) Beteiligung an Gesellschaften, c) Aufnahme von Darlehen ab 2.556,46 Euro.