Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende, einer von ihnen ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen ständigen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.