| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Finanzverwalter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, vertreten der 2. Vorsitzende und der Finanzverwalter gemeinsam. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden. |