Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.