Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zum Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und Gebäuden, zur Aufnahme von Krediten und Darlehen und zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.