Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende durch die/den 2. Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Eines Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.