Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam. Ist ein Vorsitzender verhindert, tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.