Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Gemeindevorsitzende, zwei Stellvertreter/innen, der/die Sekretär/in, der/die Buchhalter/in und vier Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlichtilich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei einer der Gemeindevorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss.