Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden -im Falle seiner Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Stellvertreter- vertreten. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.