| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird er zunächst durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle, daß auch dieser verhindert ist, durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. |