Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitztenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.