Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ehrenvorsitzende, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und weitere Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die keines Nachweises bedarf, durch den 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.