Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Rechnungsführer. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an die Stelle des Rechnungsführers der Schriftführer. Die Befugnis des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers zur Vertretung kann nicht aus dem Grunde bemängelt werden, dass eine Verhinderung des Vorsitzenden oder es Rechnungsführers nicht vorgelegen habe.