Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretenden Präsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertretenden Präsidenten. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.