Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 1. Stellvertreter oder den 2. Stellvertreter. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.