Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Zu Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.000,00 Euro für den Einzelfall verpflichten, ist die Mitwirkung von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.