Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende, zwei Stellvertreter und der Landeskassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Landesvorsitzenden. Im Verhinderungsfall ist einer der Stellvertreter und bei deren Verhinderungsfall der Landeskassierer vertretungsberechtigt. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.